Ambulante Hilfen zur Erziehung (AHE)

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Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH)

Die Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) ist eine ambulante Hilfeform, welche mit Angebotscharakter Kindern, Jugendlichen und ihren Eltern zu einer selbstverantwortlichen Lebensführung befähigen soll.  

Dabei wird dem gesamten System der Familie unter Einbeziehung ihre Lebensumwelt, Hilfe bei er Bewältigung von Erziehungs- und Entwicklungsproblemen und Beziehungsstörungen sowie alltagspraktische Unterstützung gewährt.  Das Ganze geschieht Ressourcen- und Lösungsorientiert.

Gesetzliche Grundlage: § 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe - in Verbindung mit § 8a SGB VIII, § 27 SGB VIII Voraussetzung einer erzieherischen Hilfe, § 36 SGB VIII Hilfeplanung, § 61 ff. SGB VIII, § 72 SGB VIII und § 72a SGB VIII

 

Erziehungsbeistand (EBS / EBV)

Der Erziehungsbeistand ist eine ambulante Hilfeform, welche mit Angebotscharakter Kinder und Jugendliche (EBS) bzw. junge Volljährige (EBV) zu einer selbstverantwortlichen Lebensführung befähigen soll. Dabei wird ihnen unter Einbeziehung ihrer Lebenswelt Hilfe bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen und Beziehungsstörungen sowie alltagspraktische Unterstützung gewährt. Die Eltern des Kindes/Jugendlichen sollen dabei ebenso in ihrer Erziehungsfähigkeit gestärkt werden. 

Dabei zielt der Erziehungsbeistand auf eine langfristige lebensweltorientierte Problemlösung. Kinder, Jugendliche sowie junge Volljährige werden individuell nach ihren und nach den Bedürfnissen ihrer Familienangehörigen betreut.

Gesetzliche Grundlage: § 30 SGB VIII Erziehungsbeistand - in Verbindung mit § 8a SGB VIII, § 36 SGB VIII Hilfeplanung, § 41 SGB VIII für junge Volljährige (EBV), § 61 ff. SGB VIII, § 72 SGB VIII und § 72a SGB VIII



Eingliederungshilfe (EGV)

Die ambulante Eingliederungshilfe ist ein Angebot für Kinder, Jugendliche (EGH) und junge Volljährige (EGV), dievon einer seelischen Behinderung bedroht sind bzw. eine seelische Behinderung haben und dadurch an ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt werden könnten bzw. beeinträchtigt sind. 

Gerade bei Kindern und Jugendlichen bzw. jungen Volljährigen, die i.d.R. noch nicht aus der sozialen Gemeinschaftausgegliedert sind, ist es die Aufgabe, eine drohende Ausgliederung zu verhindern, indem ihr Recht auf eine umfassende Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung verwirklicht wird, um somit ihre Teilhabe amgesellschaftlichen Leben zu erreichen.

Gesetzliche Grundlage: § 35a SGB VIII Eingliederungshilfe - in Verbindung mit § 8a SGB VIII, § 27 SGB VIII Voraussetzung einer erzieherischen Hilfe, § 36 SGB VIII Hilfeplanung, § 41 SGB VIII für junge Volljährige (EBV), § 61 ff. SGB VIII, § 72 SGB VIII und § 72a SGB VIII


Hilfe für junge Volljährige / Nachbetreuung (HJV)

Die Hilfe für junge Volljährige / Nachbetreuung ist eine ambulante Hilfeform, welche junge Erwachsene mit individuellem Förderbedarf zu einer selbstver-antwortlichen Lebensführung befähigen soll. Die Hilfe ist vor allem konzipiert für junge Volljährige, die nach stationären Heimaufenthalt in eigenem Wohnraum verselbständigt und nachbetreut werden sollen. Dabei wird ihnen unter Einbeziehung ihrer Lebenswelt Hilfe bei der Verselbständigung bei der Begleitung in eine eigenverantwortliche Lebensführung sowie Hilfe bei der Persönlichkeitsentwicklung gewährt.

Gesetzliche Grundlage: § 41 SGB VIII Hilfe für junge Volljährige (EBV)  - in Verbindung mit § 36 SGB VIII Hilfeplanung, § 61 ff. SGB VIII und § 72a SGB VIII


Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (ISPE)

Die Intensive Sozialpädagogische Einzelbetreuung (INSPE) richtet sich an Jugendliche und junge Volljährige. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.

Diese Hilfeform unterstützt Jugendliche bei der Bewältigung persönlicher Krisen und auf dem Weg zu einer selbständigen und eigenverantwortlichen Lebensgestaltung. Sie ist eine Betreuungsmaßnahme, in der eine pädagogische Fachkraft für den Klienten über einen bestimmten Zeitraum in einem engen, strukturierten Rahmen tätig ist. Die Hilfe ist individuell auf die Problemlagen zugeschnitten, sie ist strukturiert, intensiv, handlungsorientiert und ganzheitlich, sie ist zeitlich begrenzt, findet innerhalb des Lebensumfeldes des Klienten statt.

Gesetzliche Grundlage: § 35 SGB VIII Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung - in Verbindung mit § 8a SGB VIII, § 27, 27 III  und 31 SGB VIII Voraussetzung einer erzieherischen Hilfe, § 36 SGB VIII Hilfeplanung, § 41 SGB VIII für junge Volljährige (EBV)



Begleiteter Umgang (BU)

Der begleitende Umgang dient der Herstellung von Umgangskontakten auf der Grundlage gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen. Im Zentrum dieses Hilfsangebotes steht die Anbahnung und Durchführung eines angemessenen, zeitlich und räumlich definierten Kontaktes zwischen Eltern und anderen Umgangsberechtigten und ihren Kindern unter möglichst kindgerechten und spannungsarmen Bedingungen.

Gesetzliche Grundlage: § 18 Abs. 3 SGB VIII Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts - in Verbindung mit § 8a SGB VIII, § 36 SGB VIII Hilfeplanung, § 72 SGB VIII und § 72a SGB VII,  § 1626 Abs. 3 BGB, §1631 BGB, § 1666, 1666a BGB, § 1684 Abs. 1 - 4 BGB, § 1685 BGB, § 50 KJHG, § 30 FGG, § 50, 50b FGG, § 52, 52a FGG und der UN-Kinderrechtskonvention Art. 9 Abs. 3



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